Köln (ots) - "Sie mag Musik nur, wenn sie laut ist", röhrt Rockstar Herbert Grönemeyer in einem seiner Hits. Diese Maxime gilt offenbar auch für zahlreiche, häufig jugendliche Autofahrer, die sich und ihre Umwelt mit wattstarken Musikanlagen beschallen. "Grundsätzlich darf der Lärmpegel im Auto nur so laut sein, dass der Fahrer Umgebungsgeräusche wie Hupen oder die Martinshörner von Polizei und Feuerwehr noch wahrnehmen kann", sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.
Außerdem überschreiten dröhnende Bassbeats, die mitunter sogar von Passanten und anderen Autofahrern körperlich spürbar sind, die Toleranzgrenze erheblich. Das untermauert auch Paragraph 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Darin heißt es sinngemäß: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Es darf kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
Polizei kann Strafe verhängen
Blockiert beispielsweise ein Musikfan nachweislich einen Einsatzwagen, kann das teuer werden. Die Polizei kann für eine solche Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängen - egal, ob die Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. Bei einem Unfall können unter Umständen Haftpflicht- und Kaskoversicherung beim "tauben" Verursacher Regressansprüche geltend machen.
Spätschäden des Gehörs möglich
Grundsätzlich gilt: Wer als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer unterwegs ist, sollte immer auf das Tragen von Kopfhörern oder das Hören von übermäßig lauter Musik verzichten. TÜV Rheinland-Experte Hans-Ullich Sander: "Abgesehen von einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs drohen bei permanenter Extrembeschallung dauerhafte Spätschäden des Gehörs."